Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Piyoma Health Trainer, Piyoma Light Partner & Piyoma Premium Partner
1. Präambel
1.1 Margit Haslinger (folglich Lizenzgeber) als Begründerin des Piyoma Lizenzsystems hat das Fitnesskonzept Piyoma entwickelt, das ein Gruppentraining in Unternehmen sowie für Privatpersonen ermöglicht.
1.2 Piyoma wirkt präventiv und ganzheitlich. Der Ursprung von Piyoma liegt in der Gesundheitsförderung der Mitarbeiter in Unternehmen und ist speziell auf deren Bedürfnisse abgestimmt.
1.3 Piyoma ist ein auf Musik basierendes Fitnesskonzept, mit dem Ziel das Energielevel, die Haltung und das körperliche sowie geistige Wohlbefinden zu stärken und Menschen in den Flow zu bringen – einem Zustand des Vergnügens und der völligen energiegeladenen Vertiefung, der außergewöhnliche Leistung möglich macht. Piyoma ist mehr als ein Fitnesskonzept – Piyoma ist ein Health Concept, das sich durch seine weitreichenden positiven Effekte für das Unternehmen und seine Mitarbeiter sowie für Privatpersonen auszeichnet.
1.4 Piyoma bildet eine gelungene Mischung aus Yoga, Pilates und Tanz/Fitness – Bewegungselementen. Das Besondere an Piyoma ist die präzise Abstimmung der Bewegung auf mitreißende, coole Musik. Bei Piyoma entsteht eine Synthese aus Kraft, Beweglichkeit und Balance, welche der Verbesserung der Haltung und Stärkung des Bewegungsapparates dient. Mit dem gewissen Etwas der Musik macht die Einheit Spaß und erzeugt Positivität in der Gruppe. Das Piyoma Programm mündet in eine Endentspannung und hinterlässt bei den Teilnehmern ein Gefühl von Wohlbefinden, Stärke und Ausgeglichenheit.
1.5 Der Lizenzgeber hat Piyoma mit seinem Piyoma Health Concept (= Fitnesskonzept und Geschäftsmodell; folglich „Konzept“) und das Piyoma Lizenzsystem (folglich „Lizenzsystem“) entwickelt. Der Lizenzgeber verfügt über fachspezifisches Know-how.
1.6 Nach einer mehrere Jahre dauernden Entwicklungsphase wird das Konzept seit 2015 vom Lizenzgeber und Lizenzpartnern umgesetzt. Nun wird es weiteren selbstständigen Piyoma Light Partnern und Piyoma Premium Partnern (folglich „Lizenzpartnern“) zur Umsetzung angeboten.
1.7 Der Lizenzgeber beabsichtigt, dem Lizenzpartner eine Lizenz für die Umsetzung des Konzeptes gemäß den Bestimmungen dieser AGBs und der dazugehörigen Anlagen und der Know-how Dokumentation (Punkt 5) zu vergeben.
1.8 Der Lizenzpartner erhält mit der Lizenz das nicht exklusive Recht zur Nutzung des Konzeptes.
1.9 Piyoma wurde als Fitnesskonzept für Unternehmen, zur Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeitenden entwickelt. Um die Benefits von Piyoma nicht nur Mitarbeitern in Unternehmen zuteil werden zu lassen, wurde die Zielgruppe auf Privatpersonen erweitert. Das heißt Piyoma Trainings in Unternehmen sowie Gruppentrainings für Privatpersonen sind gestattet.
1.10 Mit der Unterfertigung des Vertrages erklärt der Lizenzpartner, dass er vor dessen Abschluss umfassend Gelegenheit hatte, das Konzept sowie das Lizenzsystem kennen zu lernen und die vom Lizenzgeber bezüglich des Konzeptes, der wirtschaftlichen Grundlagen und dieses Vertrages gemachten Angaben zu überprüfen bzw. durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten überprüfen zu lassen und entsprechende Informationen und Angaben erhalten zu haben.
1.11 Für die vom Lizenzgeber, oder geeigneter Dritter erteilten Angaben auf in die Zukunft gerichtete Erwartungen und Prognosen übernimmt der Lizenzgeber für das Eintreffen dieser keine Haftung. Das Eintreffen dieser Prognosen und Erwartungen hängt vielmehr von vielfältigen Umständen ab, insbesondere von der unternehmerischen Leistungsfähigkeit des Lizenzpartners oder den Marktentwicklungen, die nicht im Einflussbereich des Lizenzgebers liegen.
1.12 Der Lizenzpartner versichert, über die zum Start und zur Umsetzung des Konzeptes erforderlichen sportlichen, gesundheitlichen und praktischen Erfahrungen zu verfügen.
2. Gegenstand des Lizenzsystems
2.1Der Lizenzgeber stellt das Konzept sowie das Lizenzsystem samt Know-how Lizenzpartnern zur Verfügung. Das Know-how umfasst die Gesamtheit sämtlicher immaterieller Vermögensgegenstände des Lizenzgebers einschließlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
2.2 Der Lizenzpartner verpflichtet sich gegenüber dem Lizenzgeber – sowie umgekehrt – zur fortlaufenden Geheimhaltung des Konzeptes sowie des Lizenzsystems samt dem dazugehörigen Know-how. Der Lizenzpartner akzeptiert die als Anlage 3 beigeschlossene Geheimhaltungserklärung, welche einen integrierenden Bestandteil des Vertrags darstellt.
2.3 Gegenstand des Vertrages ist das dem Lizenzpartner vom Lizenzgeber erteilte Recht, das Konzept im Rahmen des Lizenzsystems zu benutzen und aktiv umzusetzen. Dieses Recht ist mit der Pflicht des Lizenzpartners zur Umsetzung der konzept-typischen Vorgaben dieser AGBs und der Know-how Dokumentation verbunden. Der Lizenzpartner ist verpflichtet alle gesetzlichen Vorgaben (z.B. AKM-Abgaben) in der Umsetzung des Konzeptes zu erfüllen.
2.4 Der Lizenzpartner anerkennt, dass die Einhaltung von Qualitätsstandards durch jeden einzelnen Lizenzpartner ein wichtiger Faktor für das Lizenzsystem darstellt. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Lizenzpartner die zur Qualitätssicherung festgelegten Standards umzusetzen.
2.5 Der Lizenzpartner anerkennt, dass die Anhänge dieser AGBs und die Know-how Dokumentation integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind.
2.6 Die Lizenz wird dem Lizenzpartner als natürliche Person gewährt. Die Lizenz ist weder ganz oder teilweise auf Dritte übertragbar.
2.7 Der Lizenzgeber kann Änderungen am Konzept und/oder Lizenzsystem unter Wahrung der gemeinsamen Interessen der Vertragspartner und nach rechtzeitiger Vorinformation des Lizenzpartners selbstständig vornehmen. Irgendwelche Rechte kann der Lizenzpartner daraus nicht ableiten.
2.8 Der Lizenzpartner ist berechtigt als wirtschaftlich und rechtlich selbstständiger Unternehmer im Geschäftsverkehr aufzutreten und das ihm nach Punkt 2.3 dieser AGBs eingeräumte Recht im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszuüben. Insoweit wird durch den Vertrag kein Vertretungsverhältnis, kein Angestellten- oder sonstiges Dienst- oder Arbeitsverhältnis, kein Gesellschafts- oder Treueverhältnis begründet.
2.9 Der Lizenzgeber und der Lizenzpartner sind zur Vertretung des jeweils anderen nicht berechtigt.
2.10 Der Lizenzgeber und der Lizenzpartner haften nicht für Verbindlichkeiten des jeweils anderen.
2.11 Der Lizenzgeber wird aus Rechtsgeschäften des Lizenzpartners mit Dritten nicht verpflichtet.
3. Gewerbliche Schutzrechte und Know-how
3.1 Der Lizenzgeber ist Inhaber folgender gewerblicher Schutzrechte:
- der Marke PIYOMA und allen anderen im Konzept und Lizenzsystem verwendeten Marken, Grafiken, Claims, Werbeslogans oder bildlichen Ausgestaltungen der
Marke(n), wie insbesondere in Anlage 1 angeführt. - der Domain „piyoma.fit " gemäß Anlage 2 und allenfalls anderer Domains.
3.2 Nur dem Lizenzgeber ist es gestattet gewerbliche Schutzrechte anzumelden, insbesondere Schutz für neue Marken oder Domains zu beantragen. Der Lizenzgeber kann somit seine Schutzrechte erweitern, einschränken oder ändern oder den Schutz an gewerblichen Schutzrechten beenden, ohne dass der Lizenzpartner daraus Ansprüche ableiten kann.
3.3 Der Lizenzpartner nützt die gewerblichen Schutzrechte ausschließlich im Rahmen des Vertrages. Ihm stehen keine Rechte am Kennzeichen oder der Marke PIYOMA zu. Der Lizenzpartner tritt während der Laufzeit des Vertrages für die Tätigkeit als Piyoma Health Trainer ausschließlich unter der Marke PIYOMA, in der vom Lizenzgeber vorgegebenen Form auf, jedoch darf der Lizenzpartner Piyoma und/oder ähnlich lautende Bezeichnungen insbesondere nicht als Firmenwortlaut oder Domain oder als Teil der beiden Vorgenannten verwenden. Der Lizenzpartner wird weder selbst, noch durch Dritte, gleichartige oder verwechslungsfähig ähnliche Schutzrechte (insbesondere Marken oder Domains, Grafiken, Jingles, Bilder, Claims oder Werbeslogans) registrieren oder geltend machen.
3.4 Der Lizenzpartner hat den Lizenzgeber bei der Abwehr von Angriffen auf die gewerblichen Schutzrechte und/oder des Know-how zu unterstützen. Er hat den Lizenzgeber unverzüglich über vorhandene oder drohende Beeinträchtigungen der gewerblichen Schutzrechte zu verständigen. Der Lizenzpartner verpflichtet sich, die Schutzrechte weder selbst anzugreifen, noch durch Dritte angreifen zu lassen oder Dritte beim Angriff in irgendeiner Form zu unterstützen.
3.5 Wird dem Lizenzgeber die Schutzrechtserteilung auf ein Schutzrecht rechtskräftig versagt, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht berührt. Es wird dadurch auch kein Anspruch gegen den Lizenzgeber begründet.
3.6 Der Lizenzgeber ist Inhaber an dem zur Verfügung gestellten Know-how.
4. Vertragspartner
4.1 Lizenzgeber
In der Umsetzung des Konzeptes wird der Lizenzpartner mit unterschiedlichen Leistungen durch den Lizenzgeber unterstützt.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, Rechte und Pflichten des Vertrages auch durch geeignete Dritte erfüllen zu lassen, wobei die eigene Haftung des Lizenzgebers unberührt bleibt.
Der Lizenzgeber ist zur Leistungserbringung nicht verpflichtet, wenn der Lizenzpartner mit der Erfüllung einer Vertragspflicht in Verzug gerät, insbesondere wenn er Zahlungen, wie z.B. Kosten für das Piyoma Programmpackage oder die Lizenzgebühren, ganz oder teilweise nicht leistet.
4.2 Lizenzpartner
Der Lizenzpartner ist verpflichtet sich an die Vorgaben und Qualitätsstandards zu halten, welche der Lizenzgeber für die Umsetzung des Konzeptes und des Lizenzsystems aufgestellt hat oder aufstellen wird. Der Lizenzpartner anerkennt, dass der einheitliche Systemauftritt für den Erfolg des Lizenzsystems als Gesamtes aber auch jedes einzelnen Lizenzpartners entscheidend ist.
Da der Lizenzpartner wirtschaftlich und rechtlich selbstständig tätig ist, wird er angehalten auf seine Kosten in angemessener Weise entsprechende Versicherungen abzuschließen (z.B. Betriebshaftpflicht).
5. Know-how Dokumentation
5.1 Die Know-how Dokumentation beinhaltet das digital sowie analog zur Verfügung gestellte Know-how, das der Lizenzpartner während der Ausbildung sowie während der Lizenzpartnerschaft erhält.
5.2 Es obliegt dem Lizenzgeber die Know-how Dokumentation anzupassen oder weiter zu entwickeln ohne hierzu verpflichtet zu sein, um etwa auf Marktentwicklungen zu reagieren. Der Lizenzpartner wird über Änderungen oder Ergänzungen schriftlich oder in elektronischer Form in Kenntnis gesetzt.
5.3 Es ist dem Lizenzpartner untersagt, das erworbene Know-how von Piyoma, inkl. der Piyoma Programmpackages zur Entwicklung von eigenen Konzepten zu verwenden, als eigenes Konzept zu vermarken und in Konkurrenz zu Piyoma zu treten.
6. Piyoma Programm
6.1 Der Lizenzpartner ist verpflichtet das Piyoma Programm in seiner Gesamtheit umzusetzen. Basis hierfür ist das Piyoma Programmpackage bestehend aus der Piyoma Musik-Playlist, dem Piyoma Choreographie-Booklet und dem Piyoma Lehr-Video.
6.2 Weiters verpflichtet sich der Lizenzpartner die Piyoma Ausrüstung (Piyoma Matte, Bluetooth-Speaker) zu verwenden.
6.3 Das Piyoma Health Concept ist ein Gesamtkonzept, das für Unternehmen kreiert und auch Gruppen von Privatpersonen zugänglich ist. Durch einen sozial kompetenten Lizenzpartner und zugleich Piyoma Health Trainer wird während der Piyoma Einheit die zwischenmenschliche Beziehung der Teilnehmer gefördert und besonderes Augenmerk auf das Wohlbefinden – physisch und psychisch – der Teilnehmer gelegt. Piyoma verkörpert das Fitnesskonzept und verbindet verschiedene Bewegungselemente vorwiegend aus den Inhalten von Yoga und Pilates. Diese Bewegungselemente werden speziell und präzise auf Musik abgestimmt. Hierdurch entsteht eine Choreographie – die Piyoma Choreographie. Durch das Zusammenspiel der Musik mit seinen darauf abgestimmten Bewegungen ergibt sich ein besonderes Fitnesserlebnis, welches sich von Yoga- und Pilates-Einheiten per se abhebt. Der Lizenzpartner ist verpflichtet die Piyoma Choreografie entsprechend ohne Abänderungen umzusetzen.
6.4 Die Piyoma Choreographie wird genau vorgegeben und durch das Piyoma Lehr- Video, das Piyoma Choreographie-Booklet und die Piyoma Musik-Playlist, welche zusammen das Piyoma Programmpackage darstellen, sowie die Piyoma Releases vermittelt. Die Piyoma Choreographie wird von allen Piyoma Health Trainern, das heißt den Lizenzpartnern, gelernt und daraufhin verpflichtend einheitlich bei den Kunden ausgeführt.
6.5 Drei Mal im Jahr gibt es eine neue Piyoma Choreographie. Es gibt ein Frühjahr-, Sommer- und Herbst-Programm, das vom Lizenzpartner, nach dem im Lizenzsystem definierten Zeitraum, nach Vorgaben umzusetzen ist.
6.6 Der Lizenzpartner darf das Piyoma Programmpackage in seiner Gesamtheit oder Teile davon ausschließlich im Rahmen der Piyoma Einheiten verwenden.
6.7 Sollten während der Laufzeit des Vertrages Kosten für Musikrechte im Lizenzsystem anfallen, werden diese zu Selbstkosten an die Lizenzpartner weiterverrechnet.
7. Marketing und Verkauf
7.1 Der Lizenzpartner ist verpflichtet die Marke Piyoma ausschließlich in der vorgegebenen Form zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für alle sonstigen Schutzrechte, Bilder, Jingles, Grafiken, Werbeslogans oder Claims.
7.2 Die Begriffe Health und Health Concept dürfen nur in Zusammenhang mit Piyoma verwendet werden (z.B. Piyoma Health Trainer, Piyoma Health Concept).
7.3 Die diesem Konzept zu Grunde gelegten und vom Lizenzgeber entwickelten Marketing- und Verkaufsinstrumente sind vom Lizenzpartner bei Umsetzung seiner Marketingaktivitäten einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesondere, die Vorgaben der Corporate Identity von Piyoma umzusetzen, um am Markt ein einheitliches Auftreten des Piyoma Lizenzsystems zu gewährleisten.
7.4 Der Lizenzgeber stellt den Entwurf und die (graphische) Darstellung der einzusetzenden Marketing- und Verkaufsinstrumente zur Verfügung, die der Lizenzpartner auf eigene Kosten unter Einhaltung der Vorgabe der Corporate Identity umsetzt oder umsetzen lässt. Es steht dem Lizenzpartner frei die zu produzierenden Marketing- und Verkaufsinstrumente zu Selbstkosten über den Lizenzgeber zu beziehen.
7.5 Soweit der Lizenzpartner eigene Marketing- und Verkaufsinstrumente auf eigene Kosten erstellt, sind diese mit dem Lizenzgeber abzuklären und von diesem freizugeben.
7.6 Soweit der Lizenzpartner in Umsetzung des Konzeptes im Internet (z.B. Websites oder Social Media) auftreten möchte, ist ihm dies gestattet, wenn er die CI-Vorgaben des Lizenzgebers umsetzt, die einem einheitlichen Marktauftritt unter der Marke PIYOMA sicherstellen. Ein Abweichen vom Konzept ist nicht gestattet. Daher bedarf der Marketingauftritt der vorherigen schriftlichen Freigabe durch den Lizenzgeber.
7.7 Der Lizenzpartner nutzt die im Lizenzsystem angebotenen Merchandise-Artikel und bezieht diese beim Lizenzgeber und/oder vom Lizenzgeber gelisteten Lieferanten.
7.8 Der Lizenzpartner ist als selbstständiger Unternehmer in der Gestaltung seiner Verkaufspreise frei. Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenzpartner durch unverbindliche Preisempfehlungen.
7.9 Eine Präsentation auf Conventions und ähnlichen Veranstaltungen ist dem Lizenzgeber vorbehalten. Sollte der Lizenzpartner wünschen auf Conventions und ähnlichen Veranstaltungen aufzutreten, ist dies nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Lizenzgebers gestattet.
8. Piyoma Trainingsservices
8.1 Die Piyoma Grundausbildung des Lizenzpartners findet vor Beginn seiner Tätigkeit als Piyoma Health Trainer statt. Sie setzt sich aus drei Teilen zusammen: die Piyoma Grundausbildung Teil 1, die Praxisphase, die Piyoma Grundausbildung Teil 2. Die Kosten für die Piyoma Grundausbildung Teil 1 und Teil 2 sowie für die Begleitung während der Praxisphase mittels Webinare sind in der Ausbildungsgebühr zum Piyoma Health Trainer enthalten. Die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung sind in der Ausbildungsgebühr nicht enthalten.
8.2 Die begleitete Praxisphase, die zwischen der Piyoma Grundausbildung Teil 1 und der Piyoma Grundausbildung Teil 2 stattfindet, dauert etwa zwei bis vier Monate. In dieser Zeit verpflichtet sich der Lizenzpartner ein Minimum von zehn Praxiseinheiten mit einer Praxisgruppe durchzuführen.
8.3 Der Abschluss zur Erlangung des Zertifikats zum Piyoma Health Trainer umfasst einen praktischen und einen theoretischen Teil als Abschlussprüfung. Erst nach erfolgreichem Abschluss zum zertifizierten Piyoma Health Trainer (Piyoma Grundausbildung) und Erwerb der Piyoma Lizenz darf der Lizenzpartner seine Tätigkeit als Piyoma Health Trainer ausüben.
8.4 Die Piyoma Lizenz kann als Piyoma Light Partnerschaft oder Piyoma Premium Partnerschaft erworben werden. Die Entscheidung der Partnerschaft und Unterzeichnung des Vertrages zum Piyoma Light Partner oder Piyoma Premium Partner findet am Ende der Grundausbildung statt. Diese Entscheidung kann im Laufe der Partnerschaft geändert werden.
8.5 Drei Mal im Jahr wird zur Vermittlung des neuen Piyoma Programms, sowie zur Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch der Lizenzpartner das Piyoma Release abgehalten.
8.6 Zusätzlich werden freiwillige, kostenpflichtige Weiterbildungen angeboten. Im Sinne der Weiterbildung und Stärkung der Gesamtheit des Lizenzsystems bemüht sich der Lizenzpartner an den freiwilligen Weiterbildungen teil zu nehmen.
9. Gebühren
9.1 Die Ausbildungsgebühr für die Piyoma Grundausbildung ist am Ausbildungsvertrag ausgewiesen und ist nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages zur Zahlung fällig.
Die Kontoverbindung des Lizenzgebers lautet:
Kontoinhaber: Margit Haslinger, MHPE
IBAN: AT93 3400 0296 0444 6415
BIC: RZOOAT2L
bei der: Hypobank Salzburg
9.2. Bei Rücktritt vom Ausbildungsvertrag wird bis 4 Monate vor Start der Piyoma Grundausbildung 90% des Gesamtpreises rückerstattet, zwischen 4 Monate und 1 Monat vor Start der Piyoma Grundausbildung 50% rückerstattet und ab 1 Monat vor Start der Piyoma Grundausbildung erfolgt keine Rückerstattung.
9.3 Für die Nutzung des Konzeptes und der Überlassung des Know-how sowie für die Teilnahme am Lizenzsystem und der Betreuung und des Supports durch den Lizenzgeber erhebt der Lizenzgeber Gebühren. Die Gebühren unterscheiden sich in den zwei Partnerschaftsmodellen Piyoma Light Partner und Piyoma Premium Partner und sind untenstehend angeführt. Der Unterschied der Partnerschaftsmodelle in Bezug auf Leistungen und Benefits, wird während der Piyoma Grundausbildung vermittelt.
10. Datenschutz
10.1 Die vom Lizenzpartner in Zusammenhang mit diesem Vertrag genutzten und verarbeiteten Daten (insbesondere Kundendaten), stehen während der Vertragslaufzeit und nach Wahl des Lizenzgebers auch nach dessen Beendigung dem Lizenzgeber zu eigenen Verwaltungs- und Marketingzwecken zur Verfügung. Der Lizenzpartner stimmt der Verarbeitung dieser Daten für die Entwicklung des Lizenzsystems zu, wobei sich der Lizenzgeber und der Lizenzpartner zur Geheimhaltung der Daten verpflichten.
10.2 Macht der Lizenzgeber von seinem Wahlrecht nach Punkt 10.1 Gebrauch, hat der Lizenzpartner die Daten dem Lizenzgeber zu übergeben.
10.3 Im Falle eines Verstoßes gegen Datenschutzgesetze wird der Lizenzpartner den Lizenzgeber in jeder Hinsicht völlig schad- und klaglos halten.
11. Vertragsstrafe
Verstößt der Lizenzpartner gegen eine der von ihm nach diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, so hat dieser für jede schuldhafte Zuwiderhandlung eine, vom Lizenzgeber nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe zu zahlen.
12. Gewährleistung und Haftung
12.1 Der Lizenzpartner haftet für sämtliche von Dritten geltend gemachten Ansprüche und stellt den Lizenzgeber schad- und klaglos.
12.2 Der Lizenzgeber leistet Gewähr und haftet nur soweit durch zwingendes Recht vorgesehen ist.
12.3 Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg oder die Rentabilität des Konzeptes oder für das wirtschaftliche Ergebnis des Lizenzpartners.
13. Vertragsdauer
13.1 Der Vertrag beginnt mit dem Datum der Vertragsunterfertigung und ist unbefristet. Die Kündigungsfrist des jeweiligen Partnerschaftsmodells ist untenstehend beschrieben.
14. Vorzeitige Auflösung
14.1 Der Lizenzgeber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund auflösen, insbesondere wenn:
- das Konzept bzw. das Lizenzsystem vom Lizenzpartner nicht nach Systemvorgaben umgesetzt wird;
- vom Lizenzpartner die vorgegebenen Qualitätsstandards nicht umgesetzt werden;
- der Lizenzpartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt;
- der Lizenzpartner die gewerblichen Schutzrechte und das Know-how des
Lizenzgebers verletzt; - der Lizenzpartner dem Ansehen des Lizenzsystems zuwiderhandelt
insbesondere/oder wenn er den Lizenzgeber und/oder andere Lizenzpartner im
Ansehen gefährdet; - der Lizenzpartner gegen die Geheimhaltung (Geheimhaltungserklärung gemäß
Anlage 3) verstößt; - der Lizenzpartner sonstige wichtige Vertragspflichten trotz Aufforderung zur
Unterlassung weiterhin verletzt; - über das Vermögen des Lizenzpartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so ändern, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu erwarten ist.
14.2 Der Lizenzpartner hat das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, wenn
- über das Vermögen des Lizenzgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so ändern, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu erwarten ist.
15. Folgen der Beendigung des Vertrages
Bei Beendigung des Vertrages aus welchem Grund auch immer (Kündigung, Auflösung, etc.) gelten die folgenden nachvertraglichen Verpflichtungen:
15.1 Der Lizenzpartner unterlässt unverzüglich die Nutzung des Konzeptes und des Lizenzsystems, bzw. von Teilen davon, z.B. der Schutzrechte, Domains und/oder von verwechslungsfähigen Elementen.
15.2 Der Lizenzpartner ist verpflichtet das Know-how, inkl. der Piyoma Programme nach Beendigung des Vertrages nicht mehr zu nutzen.
15.3 Der Lizenzpartner ist verpflichtet am Tage der Beendigung des Vertrages sein Unternehmen derart umzugestalten, sodass eine Zuordenbarkeit und/oder Ähnliches zum Lizenzsystem nicht mehr möglich und das Konzept nicht mehr erkennbar ist.
15.4 Der Lizenzpartner unterlässt alles, was dem Ruf des Lizenzgebers und/oder des Lizenzsystems schaden kann.
17. Übergang von Lizenzgeber-Rechten
Der Lizenzgeber ist ohne Zustimmung des Lizenzpartners berechtigt einzelne oder alle Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte (insbesondere auch Rechtsnachfolger) zu übertragen (z.B. (Ver-)Kauf), abzutreten, zu verpfänden oder andere Verfügungen zu treffen.
18. Allgemeine Bestimmungen
18.1 Schriftform / Kommunikation
Jede Ergänzung und/oder Änderung des Vertrages, sowie das Ändern der Schriftform bedarf der Schriftform.
18.2 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder der AGBs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder der AGBs nicht berührt. Diese Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare Regelungen ersetzt, die den beabsichtigten Zweck am ehesten erreichen. Dasselbe gilt für allfällige Lücken. Die im Vertrag oder den AGBs getroffenen Regelungen sind nur insoweit verbindlich, als sie nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen.
18.3 Kosten
Die Kosten allfälliger externer Berater trägt jeder Vertragspartner selbst.
18.4 Rechtswahl / Gerichtsstand / Erfüllungsort
18.4.1 Auf den Vertrag, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens sowie seiner Vor- und Nachwirkungen sowie auf alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Vertragspartner geschlossenen Verträge ist österreichisches Recht anzuwenden.
18.4.2 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, werden durch das sachlich zuständige Gericht in Oberösterreich entschieden.
18.5 Vorvertragliche Erklärung
Der Lizenzpartner erklärt, dass er alle erforderlichen und von ihm gewünschten Informationen über das Konzept und das Lizenzsystem vom Lizenzgeber erhalten hat und ausreichend Gelegenheit hatte, diese Informationen zu überprüfen und zu beurteilen.
18.6 Anfechtungsverzicht
Der Lizenzpartner wie auch der Lizenzgeber erklären, dass sämtliche im Vertrag und den AGBs vereinbarten Leistungen wie Gegenleistungen in einem ausgewogenen und angemessenen Verhältnis stehen. Die Vertragspartner verzichten auf eine Anfechtung des Vertrages aus welchem Grund auch immer insbesondere, dass der Vertrag nicht gültig zustande gekommen und/oder nichtig sei.
18.7 Sonstige Bestimmungen
Der Lizenzpartner wird auf die Belehrung über das Rücktrittsrecht/Widerrufsrecht hingewiesen. Der Lizenzpartner wird hiermit belehrt, dass er das Recht hat, den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen und nimmt diese Belehrung zur Kenntnis.
19. Anlagenverzeichnis
- Anlage 1 Registrierte Marke und Claims
- Anlage 2 Registrierte Domains
- Anlage 3 Geheimhaltungserklärung
Piyoma Light Partner
Zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Piyoma Health Trainer gelten für die Piyoma Light Partner folgende Bestimmungen:
Ergänzung zu 8.5:
8.5 Im Sinne der Qualitätssicherung sowie zur steten Weiterbildung der Piyoma Light Partner, wird diesen empfohlen an den Piyoma Releases teilzunehmen. Die Piyoma Release-Pauschale für Piyoma Light Partner sowie die Kosten für Anreise und Unterkunft trägt der Lizenzpartner selbst.
Ergänzung zu 9.3:
9.3.1 Der Piyoma Light Partner verpflichtet sich für die Aufrechterhaltung der Piyoma Lizenz 2 von 3 Piyoma Programmpackages pro Kalenderjahr zu erwerben.
9.3.2 Für das Piyoma Programmpackage entrichtet der Piyoma Light Partner 499,00 Euro (inkl. gesetzlicher MwSt.) pro Piyoma Programmpackage. Entscheidet er sich für ein Jahresabo mit allen 3 Piyoma Programmpackages, entrichtet der Piyoma Light Partner 349,00 Euro (inkl. gesetzlicher MwSt.) pro Piyoma Programmpackage, als Gesamtbetrag von 1047,00 Euro (inkl. gesetzlicher MwSt.) einmalig.
9.3.3. Das Jahresabo verlängert sich automatisch wenn es nicht mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. Die Kündigung muss fristgerecht per E-Mail an info@piyoma.at erfolgen.
9.3.4 Der Lizenzgeber ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist berechtigt – insbesondere wenn sich die Kosten des Lizenzgebers erhöhen – die Piyoma Programmpackage-Kosten anzupassen, wobei die Anpassung jährlich maximal 10% betragen darf.
Ergänzung zu 13.
13.1 Beide Vertragspartner sind zur Kündigung des Vertragsverhältnisses unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten berechtigt. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform und muss fristgerecht per E-Mail an info@piyoma.at erfolgen.
Piyoma Premium Partner
Zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Piyoma Health Trainer gelten für die Piyoma Premium Partner folgende Bestimmungen:
Ergänzung zu 5.:
5. Der Lizenzgeber wird dem Piyoma Premium Partner, neben der zur Verfügung Stellung des Know-how, bei der Umsetzung des Konzeptes beratend zur Verfügung stehen, sofern es sich nicht um Bereiche der Eigenverantwortung des Piyoma Premium Partners handelt.
Ergänzung zu 8.5:
8.5 Im Sinne der Qualitätssicherung sowie zur steten Weiterbildung der Piyoma Premium Partner, verpflichtet sich dieser an zwei von drei Piyoma Releases teilzunehmen. Die Piyoma Release-Pauschale für Piyoma Premium Partner sowie die Kosten für Anreise und Unterkunft trägt der Lizenzpartner selbst.
Ergänzung zu 9.3:
9.3.1 Wird die Entscheidung zur Piyoma Premium Partnerschaft getroffen, erhält der Piyoma Premium Partner eine zusätzliche Ausbildung, an der er verpflichtet ist teilzunehmen. Details zur Piyoma Premium Partner Ausbildung werden während der Piyoma Grundausbildung vermittelt.
9.3.2 Die vom Piyoma Premium Partner zu leistende Ausbildungsgebühr zum Piyoma Premium Partner ist am Vertrag zum Piyoma Premium Partner ausgewiesen und ist nach Unterzeichnung zur Zahlung fällig.
9.3.3 Für die Unterstützung und den Support im Trainings- und Unternehmensalltag durch den Lizenzgeber, sowie die weiteren Benefits der Premium Partnerschaft und die dreimal jährlich erscheinenden Piyoma Programmpackages entrichtet der Lizenzpartner eine laufende, monatliche Lizenzgebühr von 390,00 Euro (zzgl. gesetzlicher MwSt.).
9.3.4 Diese monatliche Lizenzgebühr ist längstens bis zum fünften des Monats an den Lizenzgeber zur Zahlung fällig. Die Lizenzgebühr ist ab Unterzeichnung des Vertrages zum Piyoma Premium Partner zu entrichten. Wird der Vertrag bereits vor der Zertifizierung zum Piyoma Health Trainer unterzeichnet, ist die Lizenzgebühr erst ab Zertifizierung zum Piyoma Health Trainer zu entrichten.
9.3.5 Der Lizenzgeber ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist berechtigt – insbesondere wenn sich die Kosten des Lizenzgebers z.B. Softwarekosten etc. erhöhen – die Lizenzgebühr anzupassen, wobei die Anpassung jährlich maximal 10% betragen darf.
9.3.6 Die monatlichen Lizenzgebühren werden vom Lizenzgeber durch Einziehungsauftrag/Abbuchungsauftrag über Ermächtigung des Piyoma Premium Partners eingezogen.
Ergänzung zu 13.
13.1 Beide Vertragspartner sind zur Kündigung des Vertragsverhältnisses unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten berechtigt. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. Diese muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Das Datum des Poststempels ist für die Einhaltung der Frist maßgeblich.
Anlage 1 Registrierte Marke und Claims
Als Logo wird verwendet:
Piyoma®
Piyoma® HEALTH CONCEPT
(Health Concept in Großbuchstaben u. kleinerer Schrift darunter gesetzt)
Als Claims werden verwendet:
“Piyoma – together we are strong”
“Piyoma: Together we are strong”
“Piyoma: Be part of it”
Als Programmbezeichnungen gelten:
Piyoma
Piyoma Flexible
Piyoma@Home
Als Social Media Namen gelten:
Facebook: piyoma.fit
Instagram: piyoma.fit
LinkedIn: piyoma
Anlage 2 Registrierte Domains
piyoma.at
piyoma.de
piyoma.ch
piyoma.it
piyoma.nl
piyoma.eu
piyoma.fit
Anlage 3 Geheimhaltungserklärung
Geheimhaltungserklärung zum Vertrag
Präambel
Der Lizenzpartner wurde darüber belehrt und bestätigt dies mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag, dass es sich beim Lizenzsystem samt Know-how um ein Geschäftsgeheimnis iSd § 26b Abs 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) handelt. Mitumfasst sind auch die unter Punkt I. erfolgten Aufzählungen. Demnach ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die
- geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist, und
- von wirtschaftlichem Wert ist, weil sie geheim ist, und
- Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
Gemäß § 26b Abs 2 UWG gilt als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses jede natürliche oder juristische Person, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt. Durch die Übergabe verschiedener Unterlagen, insbesondere des Piyoma Programmpackages ist der Lizenzpartner Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses.
Vor diesem Hintergrund gibt der Lizenzpartner nachstehende Geheimhaltungserklärung ab:
I.
Der Lizenzpartner verpflichtet sich, das Konzept sowie das Lizenzsystem samt Know-how (das Know-how umfasst die Gesamtheit sämtlicher immaterieller Vermögensgegenstände des Lizenzgebers einschließlich der Geschäftsgeheimnisse) und alle weiteren Informationen betreffend das Vertrags- und Konzept-Know-how (im Folgenden „geheime Informationen“ genannt), die dem Lizenzpartner im Zusammenhang mit diesem Vertrag schriftlich, mündlich oder in anderer Form offengelegt werden, streng geheim zu halten und keinem Dritten gegenüber zu offenbaren.
II.
Die Vertragspartner vereinbaren, dass jegliche Informationen, die in Mustern, Dokumenten, Unterlagen, Datenträgern oder sonstigen Speichermedien (den „Aufzeichnungen“) verkörpert sind, welche dem Lizenzpartner vom Lizenzgeber im Zusammenhang mit diesem Vertrag übergeben werden, ebenfalls geheime Informationen darstellen und im Eigentum des Lizenzgebers verbleiben.
III.
Der Lizenzpartner verpflichtet sich, die oben festgelegte Geheimhaltungspflicht auf sämtliche Angestellten, Mitarbeiter und alle weiteren Personen, die mit ihm zusammenwirken oder sonst wie Kenntnis von den geheimen Informationen erhalten, zu überbinden und dies dem Lizenzgeber auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Unabhängig davon wird der Lizenzpartner außerhalb seines Betriebes stehende Dritte erst nach Erhalt einer schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers hinzuziehen.
IV.
Der Lizenzpartner verpflichtet sich, von den übergebenen Dokumenten keine Abschriften, Kopien, elektronischen Speicherungen oder sonstige Aufzeichnungen zu machen beziehungsweise solche, sollten diese notwendigerweise gemacht worden sein, unverzüglich vollständig zu vernichten beziehungsweise zu löschen und dies dem Lizenzgeber auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
V.
Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich und örtlich unbeschränkt und wirkt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
Piyoma - Margit Haslinger, 20. Mai 2024